CO2-Kompensation oder CO2-Reduktion für Unternehmen?
CO2-Kompensation oder CO2-Reduktion für Unternehmen? Ein Überblick über die verschiedenen...
By: Johannes Fiegenbaum on 05.03.24 12:20
Erfahrt in meinem Leitfaden, wie ihr euch auf der CBAM-Website registrieren, eure Berichtspflichten erfüllen, Standardwerte berechnen und Benachrichtigungen einreichen könnt. Ich erkläre euch alles, was ihr über die CBAM-Verordnung wissen müsst, um die Anforderungen und Verfahren problemlos zu erfüllen.
Die Carbon Border Adjustment Mechanism (CBAM) Verordnung ist eine Initiative der Europäischen Union, die darauf abzielt, den CO2-Fußabdruck von importierten Waren zu berücksichtigen und sicherzustellen, dass Unternehmen außerhalb der EU ähnliche Umweltstandards einhalten wie Unternehmen innerhalb der EU. Dieses System soll sicherstellen, dass Unternehmen, die in der EU produzieren und importieren, nicht benachteiligt werden, während gleichzeitig Anreize für Unternehmen von außerhalb der EU geschaffen werden, ihre Emissionen zu reduzieren.
Das Hauptziel der CBAM-Verordnung besteht darin, die Emissionen von importierten Waren zu einzubeziehen und sicherzustellen, dass Unternehmen außerhalb der EU ähnliche Umweltstandards einhalten wie Unternehmen innerhalb der EU. Durch die Einführung eines CO2-Preises auf importierte Waren soll die CBAM-Verordnung dazu beitragen, den globalen Klimaschutz zu fördern und die EU-Unternehmen vor Wettbewerbsverzerrungen zu schützen. Auf den Punkt gebracht: Europäische Unternehmen sollen nicht vom Markt dafür bestraft werden, dass sie durch Umweltauflagen, wie einen CO2-Preis, höhere Kosten haben, als Unternehmen mit niedrigeren Umweltauflagen. Dies ist auch als "Carbon Leakage" bekannt.
Die CBAM-Verordnung wird erhebliche Auswirkungen auf Unternehmen haben, insbesondere auf solche, die importierte Waren in die EU bringen. Unternehmen müssen sich auf neue Registrierungs-, Berichts- und Benachrichtigungsanforderungen einstellen, um die Einhaltung der CBAM-Verordnung sicherzustellen. Darüber hinaus werden Unternehmen sich insbesondere mit den CO2-Emissionen ihrer Lieferkette auseinandersetzen müssen, um die CO2-Emissionen ihrer importierten Waren zu quantifizieren.
Der CBAM berücksichtigt die "tatsächlichen Werte" der eingebetteten Emissionen, was bedeutet, dass Dekarbonisierungsbemühungen von Unternehmen, die in die EU exportieren, zu einer geringeren CBAM-Zahlung führen werden, als bei Unternehmen, die keine Maßnahmen ergreifen. Der Preis der CBAM-Zertifikate, die für die Einfuhr von CBAM-Waren zu erwerben sind, wird derselbe sein wie für EU-Produzenten im Rahmen des EU-Emissionshandelssystems (EU ETS). Die tatsächlich gezahlten effektiven CO2-Preise außerhalb der EU werden von der Anpassung abgezogen, um eine doppelte Preisbelastung zu vermeiden.
CBAM-Waren umfassen Güter aus den Branchen Zement, Eisen und Stahl, Aluminium, Wasserstoff, Düngemittel und Strom. Beim Import in ein EU-Mitgliedsland muss der Einführer den KN-Code der Ware mit der Liste im Anhang I der CBAM-Verordnung abgleichen.
Es gibt zwei Arten von CBAM-Waren, nämlich einfache und komplexe. "Einfache Waren" werden aus Eingangsmaterialien hergestellt, die gemäß der CBAM-Berichtsmethodik als null eingebettete Emissionen gelten. Daher basieren die eingebetteten Emissionen einfacher CBAM-Waren ausschließlich auf den während ihrer Produktion auftretenden Emissionen. Bei "komplexen Waren" ist es erforderlich, die eingebetteten Emissionen der entsprechenden Vorprodukte, die selbst im Rahmen des CBAM liegen, in den Herstellungsprozess einzubeziehen. Relevante Vorproduktmaterialien beziehen sich auf Rohmaterialien, die bei der Herstellung von komplexen CBAM-Waren verwendet werden und selbst CBAM-Waren sind. Im Zementsektor ist ein typisches Beispiel für einen Vorproduktstoff der Zementklinker, der Hauptbestandteil von Portlandzement ist.
Nach der Übergangsphase, die bis 2026 läuft, ist es aber möglich, dass die EU weitere Waren in den CBAM-Report miteinbezieht.
Die Registrierung auf der CBAM-Website ist der erste Schritt, den Unternehmen unternehmen müssen, um den Anforderungen der Verordnung zu entsprechen: Zoll-Portal.
Für die Registrierung auf der CBAM-Website werden Unternehmensinformationen wie Name, Adresse, Umsatzsteuernummer und Kontaktdaten benötigt. Darüber hinaus können zusätzliche Dokumente wie Handelsregistereinträge oder EORI-Nummern erforderlich sein.
Die Quartalsberichte müssen pro Importeur, pro CN-Code und pro Installation ausgefüllt werden. Es gibt zwei Möglichkeiten, die Daten im CBAM Transitional Registry zu erfassen: Die meldenden Unternehmen können die Daten manuell direkt in die Benutzeroberfläche des CBAM Transitional Registry eingeben. Alternativ können die meldenden Stellen eine XML-Struktur verwenden, um die CBAM-Quartalsberichte hochzuladen. Sobald eine XML-Datei erfolgreich hochgeladen wurde, wird ein neuer Entwurf des Quartalsberichts erstellt und kann über die Benutzeroberfläche des CBAM-Registrierungssystems eingereicht werden. Eine unterstützende XLS-Datei, die zur Eingabe des Quartalsberichts mithilfe von XML verwendet werden kann, wurde auf der CBAM-Website der Kommission veröffentlicht.
Im CBAM Transitional Registry gibt es obligatorische und optionale Felder, die mit einem Stern * gekennzeichnet sind. Diese werden auch in dieser Beispiel-XLS-Datei angezeigt.
Gemäß Artikel 16 der Durchführungsverordnung des CBAM sind folgende Sanktionen vorgesehen:
Unternehmen, die von der CBAM-Verordnung betroffen sind, haben bestimmte Berichtspflichten zu erfüllen.
Ab dem 1. Januar 2026 wird die CBAM-VO vollständig wirksam. Ab diesem Zeitpunkt müssen Waren, die vom CBAM betroffen sind, nur noch von sogenannten "zugelassenen CBAM-Anmeldern" in den zollrechtlich freien Verkehr überführt werden. Dazu muss in der Zollanmeldung eine "CBAM-Kontonummer" angegeben werden. Die EU-Kommission plant, hierfür eine entsprechende Unterlagencodierung zu schaffen, die in der Zollanmeldung zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr anzugeben ist.
Während der Übergangsphase müsst ihr als berichtspflichtiger Anmelder spätestens einen Monat nach dem Ende eines jeden Quartals eines Kalenderjahres einen CBAM-Bericht an die Europäische Kommission senden. Gemäß Artikel 9 Absatz 1 der CBAM-Durchführungsverordnung können Änderungen an einem bereits eingereichten CBAM-Bericht grundsätzlich bis zwei Monate nach Ende des jeweiligen Berichtsquartals vorgenommen werden, was bedeutet, dass Änderungen bis einen Monat nach der Abgabefrist für die CBAM-Berichte möglich sind.
Unternehmen müssen die CO2-Emissionen ihrer importierten Waren berechnen und diese Daten gemäß den Anforderungen der CBAM-Verordnung melden. Dies erfordert eine genaue Erfassung und Analyse der Emissionsdaten entlang der Lieferkette.
Die Berechnung der Emissionsdaten erfolgt anhand spezifischer Emissionsfaktoren. Der Begriff der eingebetteten Emissionen ist beim CBAM enger gefasst als der Umfang von Ökobilanzen (LCA) und Product Carbon Footprints (PCF). Die Verwendung von Emissionsfaktoren aus LCA-Datenbanken überschätzt daher die eingebetteten Emissionen erheblich. Emissionsfaktoren aus LCAs stünden damit im Widerspruch zum Ziel des CBAM, das darauf abzielt, die Emissionen abzubilden, die vom EU-ETS abgedeckt sind. In der endgültigen Phase wären Importeure sonst verpflichtet, zu viele CBAM-Zertifikate abzugeben, wenn sie diese Emissionsfaktoren verwenden.
Während der Übergangsphase müssen Importeure für alle Waren, die unter den Geltungsbereich des CBAM fallen, sowohl direkte als auch indirekte Emissionen melden. Ab dem 1. Januar 2026 beschränkt sich der Geltungsbereich des CBAM auf direkte Emissionen für Eisen/Stahl, Aluminium und Wasserstoff, während Importeure von Zement und Düngemitteln sowohl direkte als auch indirekte Emissionen angeben müssen.
Bis zum 30.06.2024 können übergangsweise auch Standardwerte genutzt werden.
Die Kommission wird eine erste Prüfung der CBAM-Berichte durchführen und der zuständigen nationalen Behörde eine Liste unvollständiger oder verdächtiger Berichte übermitteln (d.h. wenn die Kommission Grund zu der Annahme hat, dass sie nicht mit der CBAM-Verordnung übereinstimmen). Es liegt dann in der Verantwortung der zuständigen nationalen Behörde zu entscheiden, ob sie eine Überprüfung sowie ein möglichen Korrekturverfahren einleiten möchte, was letztendlich zu Sanktionen führen kann.
Die Berechnung von Standardwerten ist ein wichtiger Aspekt der CBAM-Verordnung, da sie zur Quantifizierung der CO2-Emissionen von importierten Waren dient.
Der quartalsweise zu übermittelnde CBAM-Bericht muss insbesondere folgende Angaben enthalten:
Standardwerte dienen als Referenzwerte für die CO2-Emissionen bestimmter Warenkategorien. Sie ermöglichen es Unternehmen, ihre Emissionen zu quantifizieren und die Einhaltung der Verordnung zu gewährleisten. Bis zum 30. Juni 2024 (d. h. CBAM-Berichte sind bis zum 31. Juli 2024 fällig) kann der meldende Deklarant bei jedem Import von Waren, für die nicht alle Informationen vorliegen, alternative Methoden zur Bestimmung der Emissionen verwenden, einschließlich der von der Kommission bereitgestellten und veröffentlichten Standardwerte: Greenhouse gas emission intensities of the steel, fertilisers, aluminium and cement industries in the EU and its main trading partners.
Bei Fragen, Anregungen oder weiteren Informationen zur CBAM-Verordnung kannst du dich jederzeit gerne an mich wenden. Als Experte stehe ich dir zur Verfügung und helfe gerne weiter. Gemeinsam können wir sicherstellen, dass dein Unternehmen die Anforderungen erfüllt, das Image als umweltbewusster Akteur gestärkt wird und ihr langfristig von den Vorteilen profitiert. Nutze dazu die Kontaktmöglichkeiten auf meiner Kontaktseite.Häufig gestellte Fragen zur CBAM-Verordnung, die Unternehmen bei der Klärung von Unsicherheiten unterstützen und helfen, die Anforderungen der Verordnung zu verstehen. Zusammengetragen von der Website der EU:
Um eine effiziente Umsetzung der Berichtspflichten sicherzustellen, hat die Kommission eine elektronische Datenbank entwickelt, die die während der Übergangszeit gemeldeten Informationen sammelt. Das CBAM-Übergangsregister ist eine standardisierte und gesicherte elektronische Datenbank, die gemeinsame Datenelemente für die Berichterstattung in der Übergangszeit enthält und den Zugang, die Fallbearbeitung und die Vertraulichkeit ermöglicht. Das CBAM-Übergangsregister für meldende Personen läuft unabhängig vom EU-Zollhändlerportal (EUCTP).
Im Abschnitt "Anwendbare Berichtsmethodik" werden Berichterstatter gebeten, zusätzliche Informationen über die verwendeten Überwachungs- und Berichtsmethoden bereitzustellen. Falls tatsächliche Daten für direkte und indirekte Emissionen zur Bestimmung spezifischer eingebetteter Emissionen verwendet wurden, können die Berichterstatter beispielsweise angeben, ob die Methodik auf Berechnungen (Standard oder Massenbilanz) oder Messungen basierte.
Im Abschnitt "Angabe anderer Quellen" müssen die Berichterstatter zusätzliche Angaben zur Quelle des Emissionsfaktors machen. Dies kann die Bereitstellung eines Weblinks zu öffentlich verfügbaren Daten oder anderen relevanten Quellen umfassen.
Während des Übergangszeitraums gilt als allgemeine Regel für den Emissionsfaktor für Strom, dass Standardwerte verwendet werden sollen, die von der Kommission bereitgestellt werden. Allerdings können tatsächliche Emissionsfaktoren für Strom verwendet werden, sofern die entsprechenden Bedingungen erfüllt sind (d.h. das Vorhandensein einer direkten technischen Verbindung oder eines Strombezugsvertrags/PPA, wie oben erläutert).
Marktbasierte spezifische Emissionsfaktoren, die beispielsweise durch Herkunftsnachweise oder Grüne Zertifikate bestimmt werden, können nicht dazu dienen, die Verwendung tatsächlicher Emissionsfaktoren zu rechtfertigen.
Eine gute Zusammenarbeit zwischen Produzenten aus Drittstaaten und meldenden Untrnehmen ist von entscheidender Bedeutung. Letztendlich trägt das meldende Unternehmen die Verantwortung dafür, die Vollständigkeit und Richtigkeit der CBAM-Berichte sicherzustellen. Das Unternehmen ist haftbar und kann bei Nichterfüllung der CBAM-Meldepflichten mit Strafen belegt werden. Zu Beginn der Übergangszeit (bis Mitte 2024) können Unternehmen auf Standardwerte zurückgreifen.
Nur Waren, die zur freien Zirkulation in die EU freigegeben werden, unterliegen dem CBAM, während Waren, die im Transit in der EU sind, nicht betroffen sind. Ebenso gilt der CBAM nicht für Proben nicht-EU Ursprungs (z. B. zur Prüfung gesendet), die zur vorübergehenden Einfuhr erklärt werden und nicht zur freien Zirkulation freigegeben werden.
Bis zum Ende der Übergangszeit des CBAM (Ende 2025) wird die Kommission eine umfassende Überprüfung der Umsetzung des CBAM durchführen. Diese Überprüfung wird unter anderem anhand der während dieses Zeitraums gesammelten Daten sorgfältig prüfen, ob eine Ausweitung des CBAM auf andere Waren und Sektoren, die vom EU-ETS erfasst sind und einem Risiko des Carbon Leakage ausgesetzt sind, möglich ist.
Ein autorisiertes CBAM-Unternehmen ist berechtigt, eine Reduzierung der Anzahl von CBAM-Zertifikaten geltend zu machen, die den tatsächlich im Herkunftsland für die deklarierten eingebetteten Emissionen von CBAM-Waren gezahlten CO2-Preis entspricht. Die CBAM-Verordnung definiert einen CO2-Preis recht weit gefasst als den "Geldbetrag, der in einem Drittland im Rahmen eines CO2-Reduktionsprogramms in Form einer Steuer, Abgabe oder Gebühr oder in Form von Emissionszertifikaten im Rahmen eines Treibhausgasemissionshandelssystems gezahlt wird (...)".
Nur der CO2-Preis, der tatsächlich im Herkunftsland gezahlt wurde, wird für eine Reduzierung der Anzahl von CBAM-Zertifikaten berücksichtigt. Sollte das Unternehmen von einem Rabatt oder einer anderen Form der Entschädigung profitieren, wird der Vorteil berücksichtigt, um den tatsächlich gezahlten CO2-Preis festzulegen.
Die EU-Kommission wird vor dem Ende der Übergangsfrist im Jahr 2025 einen Durchführungsakt ausarbeiten, in dem zusätzliche Einzelheiten für die Berechnung des tatsächlich im Herkunftsland gezahlten Kohlenstoffpreises festgelegt sind.
Das EU-ETS ist das weltweit größte System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten und bildet das Herzstück der EU-Klimapolitik zur Reduzierung der Emissionen. Der CBAM ist ein Instrument, das darauf abzielt, die Einfuhren von Waren aus Ländern ohne vergleichbare Emissionsstandards zu regulieren, indem ein CO2-Preis auf importierte Waren erhoben wird. Die Wechselwirkung zwischen CBAM und dem EU-ETS ist komplex, da die Einführung von CBAM Auswirkungen auf die Emissionspreise und den Handel mit Emissionszertifikaten im EU-ETS haben kann.
Das EU-Emissionshandelssystem (ETS) ist das weltweit erste internationale Emissionshandelssystem und die Leitlinie der EU zur Bekämpfung des Klimawandels. Es legt eine Obergrenze für die Menge an Treibhausgasemissionen fest, die aus der Energieerzeugung und großen Industrieanlagen freigesetzt werden dürfen. Zertifikate müssen auf dem ETS-Handelsmarkt gekauft werden, obwohl eine bestimmte Anzahl von kostenlosen Zuteilungen an die Industrie verteilt wird, um Co2-Lecks zu verhindern. Um den Anreiz zur Dekarbonisierung zu erhöhen, wird der CBAM allmählich eingeführt, während die kostenlosen Zuteilungen reduziert werden. Im Rahmen des EU-ETS sinkt im Laufe der Zeit die Anzahl der kostenlosen Zuteilungen für alle Sektoren. Für CBAM-Sektoren beschleunigt sich der Rückgang ab 2026, damit das ETS maximalen Einfluss auf die Erfüllung der ehrgeizigen Klimaziele der EU haben kann. Gleichzeitig wird die finanzielle Anpassung des CBAM gemäß einem stufenweisen Zeitplan eingeführt.
Der CBAM wird auf einem System von Zertifikaten basieren, die den eingebetteten Emissionen in nach EU importierte CBAM-Produkte entsprechen. Der CBAM weicht in einigen begrenzten Bereichen vom ETS ab, wo dies erforderlich war, da es sich nicht um ein "Cap and Trade"-System handelt. Beispielsweise und anders als beim EU-ETS können eine unbegrenzte Anzahl von Zertifikaten erworben werden. Dennoch wird der Preis für CBAM-Zertifikate dem Zulassungspreis des ETS entsprechen.
Sobald das vollständige CBAM-Regime im Jahr 2026 in Kraft tritt, wird das System angepasst, um die überarbeitete EU ETS widerzuspiegeln, insbesondere hinsichtlich der Reduzierung der verfügbaren kostenlosen Zertifikate in den von CBAM erfassten Sektoren. Dies bedeutet, dass das CBAM nur für die erfassten Produkte und in direktem Verhältnis zur Reduzierung der kostenlosen Zertifikate angewendet wird, die unter der ETS für diese Sektoren zugeteilt werden. Einfach ausgedrückt wird das CBAM bis zum vollständigen Abbau der kostenlosen Zertifikate in CBAM-Sektoren im Jahr 2034 nur auf den Anteil der Emissionen angewendet, der nicht von kostenlosen Zertifikaten der EU ETS profitiert, wodurch Importeure im Vergleich zu EU-Herstellern fair behandelt werden.
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